A B D E F G H I J K L M N O P S U V W Z
Arbeitgeber
ist jeder im arbeitsrechtlichen Sinne, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so sind die einzelnen Gesellschafter Arbeitgeber.
Arbeitnehmer
ist im arbeitsrechtlichen Sinne jeder, der aufgrund eines Vertragsverhältnisses eine abhängige und fremd-bestimmte Beschäftigung ausübt, wie z.B. Arbeiter, Angestellter.
Arbeitnehmererfindung
Der größte Anteil an Erfindungen entsteht bei Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zu ihrem Unternehmen stehen. Diese sog. „Diensterfindungen“ werden gemäß des Gesetztes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 als gebundene Erfindungen bezeichnet, da sie während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gemacht wurden.
Bundespatentgericht
gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Bundespatentgericht entscheidet bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, z.B. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie bei Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren.
Das Bundespatengericht ist dem Bundesgerichtshof nachgeordnet und gehört, wie der Bundesgerichtshof und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
Bundessortenamt (BSA)
Das Bundessortenamt (BSA) ist als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Zulassung und für den Sortenschutz von Pflanzensorten und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
gegründet 1877 als Deutsches Patentamt
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstr. 12
80331 München
Tel. 089 / 2195 - 0
Dienststellen in Berlin und Jena
Internet: www.dpma.de
Eingangsbestätigung
Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
Einspruch
Jedermann kann gegen ein erteiltes Patent innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung des Hinweises der Erteilung. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
Entscheidung Inanspruchnahme / Freigabe
Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nimmt. Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Diensterfindung auf seine Kosten zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Er kann die Erfindung aber auch beschränkt unter Vorbehalt eines einfachen Nutzungsrechtes in Anspruch nehmen oder zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
EPÜ – Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte „Europäische Patente“. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind analog zum deutschen Patentrecht die Formen „Offenlegung“ und „Erteiltes Patent“ möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das Europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird im benannten Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Das EPÜ hat derzeit folgende Mitglieder:
Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Schweden, Großbritannien.
Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden:
Albanien, Litauen, Lettland, Mazedonien, Rumänien, Slowenien
Sie finden das EPÜ auf der Website des Europäischen Patentamts unter:
http://www.european-patent-office.org/legal/epc/index_d.html
Erfinder
ist eine natürliche Person, die aufgrund eines geistigen Schöpfungsaktes eine technische Neuerung geschaffen hat.
Erfindung
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. Die Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung und muss sowohl ausführbar als auch wiederholbar sein.
Erfindungshöhe
wird heute als „erfinderische Tätigkeit“ bezeichnet, die nach § 4 PatG folgendermaßen definiert ist: „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.“ Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit können folgende Beweisanzeichen von Bedeutung sein:
Erfindungsmeldung
Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch eine Erfindung, die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht, muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, abgefasst in deutscher, englischer oder französischer Sprache, Patentschutz in einer größeren Anzahl von europäischen Staaten beantragt werden. Mitgliedstaaten sind nach dem aktuellen Stand: Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Türkei, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Schweden, Großbritannien. Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht.
Europäisches Patentamt EPA
Durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) wurde das Europäische Patentamt (EPA) geschaffen. Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das Europäische Patent entsteht aufgrund eines einheitlichen Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahrens, zerfällt jedoch nach Erteilung in nationale Patente in den benannten Staaten.
Europäisches Patentamt
Erhardtstr. 27
80331 München
Tel. 089 / 2399 - 4512
Internet: www.european-patent-office.org
Fortschritt
Ein technischer Fortschritt kann ein entscheidendes Indiz dafür sein, dass die Erfindung als nicht naheliegend betrachtet werden kann. Ist der behauptete technische Fortschritt nicht glaubhaft, so kann er durch die Vorlage von nachprüfbaren Belegen nachgewiesen werden, z.B. durch Vorführung, Vorlage von Gutachten oder Versuchsberichten.
Gebrauchsmuster
Schutzrecht für technische Erfindungen mit einer Raumform. Verfahren sind nicht schutzfähig. Im Unterschied zum Patent findet für ein Gebrauchsmuster keine amtliche Sachprüfung statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Mit der Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebrauchsmusterrolle erhält der Anmelder ein Verbietungsrecht gegenüber seinen Konkurrenten. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre, die Kosten für die Anmeldung betragen 40,– €.
Geheimpatent
Ein Geheimpatent liegt vor, wenn Staatsgeheimnisse betroffen sind. Diese Anmeldungen / Patente werden nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt. Dem Erfinder steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er dadurch bei seiner wirtschaftlichen Verwertung Verluste erleidet. Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten als geheim erklärt, kann der Anmelder die Erfindung ohne Beschränkungen frei verwerten.
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
Gemeinschaftspatent-Übereinkommen
Nach dem Gemeinschaftspatent-Übereinkommen (GPÜ) wird durch eine einzige Patentanmeldung ein Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EU-Patents erreicht. Das GPÜ ist ein Sonderabkommen zum Europäischen Patenübereinkommen (EPÜ) und ist derzeit noch nicht in Kraft.
Geschmacksmuster
Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Die Kosten für die Anmeldung betragen 70,– €. Die Maximallaufzeit ist auf 20 Jahre begrenzt.
Gewerbliche Schutzrechte
Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster werden als gewerbliche Schutzrechte bezeichnet.
Halbleiterschutzgesetz
Im Gegensatz zum Patentgesetz / Gebrauchsmustergesetz bezieht sich das Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen sowie auf Darstellungen zur Herstellung von Topographien. Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern werden nicht erfasst. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag bzw. dem Tag der erstmaligen Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
Bei diesem Amt wird die Gemeinschaftsmarke angemeldet. Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Annahmestelle
Apartado de Correas 77
E – 03080 Alicante
SPANIEN
Tel: 0034 / 6 / 513 93 33
Internet: www.oami.eu.int
Internationale Patentanmeldung
Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) u.a. in deutscher Sprache beim DPMA und beim EPA eingereicht werden. Die Internationale Patentanmeldung stellt eine Vorstufe zum nationalen Erteilungsverfahren dar. Es wird insbesondere eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Patentanmeldung durchgeführt. Im Internet finden Sie Näheres unter www.wipo.int/pct
Internationale Patentklassifikation (IPC)
Patente und Gebrauchsmuster sind in sachgebietsähnliche Kategorien eingeteilt. Die Internationale Patentklassifikation (IPC) wird alle fünf Jahre überarbeitet und hat z.Zt. über 64.000 Möglichkeiten der Einordnung. Die IPC hat in vielen Ländern Gültigkeit. In den USA wird in Abweichung dazu eine nationale Klassifikation angewandt. Die IPC ist gegliedert in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen und Untergruppen. Im Internet ist IPC zu finden unter www.wipo.org/classifications/en/ipc
Jahresgebühren
Die Zahlung von Jahresgebühren an das Patentamt ist erforderlich, um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufrecht zu erhalten. Die ersten beiden Jahre sind in Deutschland gebührenfrei. Die Gebühren für eine deutsches Patent steigen von 70,– € im dritten Jahr bis 1.940,– € im zwanzigsten Jahr.
Kartellrecht
In der Marktwirtschaft ist es erforderlich, dass ein freier Wettbewerb zwischen den Konkurrenten am Markt herrscht. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Vereinigungen durch Verträge, Beschlüsse und Absprachen unterlaufen werden. Durch die Regelungen des Kartellrechts sollen derartige Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden.
Lizenz
Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung im Zuge einer Gegenleistung beschränkt oder unbeschränkt an einen Dritten zu vergeben. Mit der sog. ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der Patentanmelder kann bereits bei der Patentanmeldung seine Lizenzbereitschaft gegenüber dem Patentamt schriftlich erklären. Daraufhin wird die Lizenzbereitschaft in die Rolle eingetragen und die anfallenden Jahresgebühren werden auf die Hälfte reduziert. Mit der Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung verzichtet der Patentinhaber auf sein Recht zur alleinigen Benutzung und sein Verbietungsrecht gegenüber Benutzern, die eine angemessene Vergütung bezahlen. Die Erklärung kann unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden.
Marke
Um Waren und Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebs von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Geschäftsbetriebs zu unterscheiden, kann die Ware und die Dienstleistung durch ein Zeichen gekennzeichnet werden. Dieses Kenn- oder Merkzeichen eines Gewerbetreibenden kann beim Deutschen Patent-und Markenamt als „Marke“ eingetragen werden. Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, das unbegrenzt verlängert werden kann.
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dies bedeutet, dass die vorangegangene Veröffentlichung keine Patentveröffentlichung sein muss, sie könnte auch durch eine Internetpräsentation oder durch einen Vortrag auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung erfolgt sein.
Beim Gebrauchsmuster besteht eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Eine Ausnahme stellt die Veröffentlichung durch die Teilnahme an internationalen Ausstellungen dar, die dann nicht neuheitsschädlich ist, wenn dies innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger geschah. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Teilnahme an besonders ausgewählten internationalen Ausstellungen.
Nichtigkeitsklage
Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchsverfahrens.
Offenlegung
Achtzehn Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt die Offenlegung der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Akte beim Patentamt eingesehen werden. Es erscheint die Offenlegungsschrift, mit der die Öffentlichkeit auf ein künftig mögliches Schutzrecht hingewiesen wird. Mit dem Erscheinen der Offenlegungsschrift erhält der Anmelder Anspruch auf angemessene Entschädigung gegenüber demjenigen, der den Gegenstand der Patentanmeldung benutzt hat. Diesen Anspruch kann er jedoch nur durchsetzen, wenn sein Patent rechtskräftig erteilt ist.
Patent
Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Auf Antrag des Patentanmelders sowie jedes Dritten führt das Patentamt eine amtliche Neuheitsprüfung durch. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Prüfungsantrag nicht innerhalb von sieben Jahren nach Anmeldetag gestellt wurde. Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt 60,– €, die Prüfungsgebühr beträgt 350,– €. Außerdem sind ab dem 3. Jahr bis zum Ende der Laufzeit des Patents im 20. Jahr jährlich steigende Jahresgebühren zu bezahlen.
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Als Anmelder können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten.
Patentanmeldung
Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden.
Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss enthalten:
Patentanspruch
Der Patentanspruch gibt an, was durch das Patent unter Schutz gestellt werden soll. Der erste Patentanspruch wird als Hauptanspruch bezeichnet. In ihm müssen alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten sein. Bei der einteiligen Fassung des Patentanspruchs werden die Merkmale gemäß ihrer technologischen Zusammengehörigkeit aufgeführt. Die zweiteilige Fassung gliedert sich dem gegenüber in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil. Im Oberbegriff sind die Merkmale genannt, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, während im kennzeichnenden Teil diejenigen Merkmale aufgeführt sind, die neu und erfinderisch sind und für die der Patentschutz begehrt wird.
Patentanwalt
Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmererfindungen.
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Tel. 089 / 24 22 78 - 0
Internet: http://www.patentanwalt.de
Patenterteilung
Sobald die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, die gerügten Mängel an der Zusammenfassung beseitigt sind und die Prüfungsstelle den Gegenstand der Patentanmeldung für patentfähig hält, wird von ihr die Erteilung des Patents beschlossen. Aus dem ihm zugestellten Patenterteilungsbeschluss kann der Patentanmelder genau die Unterlagen entnehmen, die der Erteilung des Patents zugrunde gelegt werden.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung ist dann gegeben, wenn ohne Erlaubnis eine patentierte Erfindung benutzt wird. Der Verletzer kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Grundsätzlich handelt jeder Gewerbetreibende schuldhaft, wenn er sich nicht laufend über die Schutzrechte auf seinem Fachgebiet erkundigt. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.
Patentverwertung
Für freie Erfinder und für Unternehmen stellt sich nach der Patentanmeldung bzw. Patenterteilung die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung der Erfindung. Wenn die Erfindung innerhalb des Unternehmens entstanden ist, fällt es oft schwer, die technische Idee realistisch zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess zu integrieren. Bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen, sind die Schwierigkeiten noch größer. Die Verwertungsschwierigkeiten treffen in erhöhtem Maße auch freie Erfinder, die für die wirtschaftliche Umsetzung ihrer Erfindungen auf einen Partner aus der Wirtschaft angewiesen sind.
Priorität
Wird die Priorität beansprucht, so erhält die Anmeldung einen früheren Zeitrang. Dazu bezieht sich der Anmelder innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag bei der Anmeldung derselben Erfindung auf die vorschriftsmäßige Ersthinterlegung im In- oder Ausland. Mit dieser Bestimmung wird es dem Anmelder z.B. ermöglicht, eine bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Erfindung weiterzuentwickeln und die verbesserte Erfindung innerhalb der 12-Monatsfrist unter Inanspruchnahme der Priorität der früheren Anmeldung neu anzumelden.
Prüfungsantrag
Das Patentamt prüft auf Antrag, ob der Gegenstand der Patentanmeldung patentfähig ist. Der Antrag kann vom Patentanmelder und jedem Dritten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Die Prüfungsantragsgebühr beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt 350,–€.
Werden von der Prüfungsstelle Formmängel der Anmeldung bzw. fehlende Patentierungsvoraussetzungen festgestellt, so wird dies dem Patentanmelder in Form eines Prüfungsbescheids mitgeteilt. Der Patentanmelder kann innerhalb einer gesetzten Frist darauf antworten und eine Stellungnahme abgeben.
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Das bedeutet, dass der Schutzbereich des Patents nur soweit reicht, wie die offenbarte Erfindung in den Patentansprüchen Ausdruck gefunden hat. Offenbart die Beschreibung eine über den Rahmen der Ansprüche hinausgehende Erfindung, so gehört der Überschuss nicht zum Schutzbereich des Patents.
Sortenschutzgesetz (SortG)
Das Sortenschutzgesetz (SortG) bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre. Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung durchgeführt wird.
Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist im Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG) geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers sowie der Versorgung der Landwirtschaft mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.
Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst alle technischen Lehren, die vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren (vorveröffentlichter Stand der Technik). Zum Stand der Technik gehören jedoch auch deutsche, europäische und internationale Anmeldungen, soweit sie in der Bundesrepublik gelten sollen, die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst nach ihm veröffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik).
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Mit dem Urheberrecht werden Werke der Literatur, Musik, Kunst usw. geschützt. Es sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen, wie z.B. Computerprogramme, durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werks, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die Beurteilung der „guten Sitten“ ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Damit kann dieser Maßstab je nach Bereich unterschiedlich sein. Ferner kommt auch der Auffassung der Allgemeinheit Bedeutung zu.
Vergütung
Der Diensterfinder hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
Widerruf des Patents
Das Patent wird widerrufen, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt: mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme und unzulässige Erweiterung. Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten, d.h. der Schutzbereich des Patents wird geringer. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
Zurückweisung
Die Prüfungsstelle weist eine Anmeldung zurück, wenn die zuvor gerügten Mängel nicht beseitigt werden. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit, wie z.B. nicht ausreichende Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit.